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Hilfe, gegliedert nach Leistungsträger

Wissen konkret

Hilfe, gegliedert nach Leistungsträger

Für Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder Menschen im Autismus- und ADHS-Spektrum kommen unterschiedliche Unterstützungsformen in Betracht. Entscheidend ist häufig die Frage: Welche Leistung ist gemeint, welcher Bedarf liegt vor — und welcher Leistungsträger ist zuständig?

Diese Übersichtsseite bündelt zentrale Themen rund um Teilhabe, Rehabilitation, Pflege, Schwerbehinderung und Rente. Die Unterseiten bieten eine erste Orientierung, ersetzen aber keine individuelle sozialrechtliche Beratung.

Übersicht: Teilhabeplanverfahren nach §§ 12 und 14 SGB IX

Frühzeitige Bedarfserkennung

Rehabilitationsträger sollen Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkennen und auf eine Antragstellung hinwirken.

Antragstellung und Zuständigkeitsprüfung

Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger prüft die Zuständigkeit und leitet den Antrag bei Bedarf weiter.

Bedarfsermittlung

Der individuelle Unterstützungsbedarf wird ermittelt. Dabei können standardisierte Instrumente und Fachstellungnahmen eine Rolle spielen.

Teilhabeplanung

Notwendige Leistungen werden gebündelt. Bei mehreren beteiligten Leistungsträgern kann eine Abstimmung oder Teilhabeplankonferenz nötig werden.

Leistungsentscheidung

Am Ende steht die Bewilligung, teilweise Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Leistung.

Leistungserbringung

Die bewilligten Leistungen werden durch geeignete Dienste, Einrichtungen oder andere Leistungserbringer umgesetzt und bei Bedarf angepasst.

Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX

Gesetzliche Krankenkassen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation.
Träger der Eingliederungshilfe: Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Leistungen für Kinder und Jugendliche.
Träger der sozialen Entschädigung: Leistungen bei gesundheitlichen Folgen von Gewalttaten oder bestimmten Schädigungen.
Pflegeversicherung: kein Rehabilitationsträger, kann aber ergänzende Leistungen erbringen.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ich überprüfe die Inhalte regelmäßig, kann aber keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Eine aktuelle Quelle für Gesetzestexte ist gesetze-im-internet.de.

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