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Krankenkassen

Menschen mit Autismus, ADHS oder psychischen Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten, die auf medizinische Rehabilitation und teilweise auf berufliche Wiedereingliederung abzielen. Diese Leistungen sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und dienen der Behandlung von Krankheiten sowie der Verhütung von deren Verschlimmerung.


Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Psychotherapie

Die GKV übernimmt die Kosten für Psychotherapie, wenn eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt. Anerkannte Verfahren sind:

  • Verhaltenstherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Analytische Psychotherapie
  • Systemische Therapie

Die Therapie muss von einem approbierten Psychotherapeuten mit Kassenzulassung durchgeführt werden. Ziel ist die Heilung oder Besserung der psychischen Erkrankung. Maßnahmen, die ausschließlich der beruflichen oder sozialen Anpassung dienen, sind keine Leistungen der GKV.

2. Soziotherapie

Für schwer psychisch kranke Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, notwendige ärztliche oder therapeutische Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, kann Soziotherapie verordnet werden. Ziel ist die Stabilisierung des Patienten und die Vermeidung von Krankenhausaufenthalten. Die Verordnung erfolgt durch einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychotherapeuten und muss von der Krankenkasse genehmigt werden.

3. Medizinische Rehabilitation

Die GKV kann medizinische Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen, wenn diese notwendig sind, um eine Krankheit zu behandeln oder deren Verschlimmerung zu verhindern. Dies umfasst auch psychosomatische Rehabilitationsmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen. Die Reha kann ambulant oder stationär erfolgen und beinhaltet unter anderem Psychotherapie, Ergotherapie und Arbeitstherapie.

4. Heilmittel und Hilfsmittel

Die GKV übernimmt die Kosten für Heilmittel (z. B. Ergotherapie, Logopädie) und Hilfsmittel (z. B. Kommunikationshilfen), wenn diese medizinisch notwendig sind. Die Verordnung erfolgt durch einen Arzt.

5. Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen kann psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnet werden. Diese umfasst unter anderem Anleitung, Unterstützung und Kontrolle bei der Medikamenteneinnahme sowie Hilfe bei der Bewältigung des Alltags.


Besonderheiten bei spezifischen Diagnosen

Autismus

Bei Menschen mit Autismus übernimmt die GKV medizinisch notwendige Leistungen wie Psychotherapie zur Behandlung komorbider psychischer Erkrankungen (z. B. Depressionen, Angststörungen). Spezielle Autismustherapien, die auf soziale Integration und Kommunikation abzielen, fallen in der Regel unter die Eingliederungshilfe und nicht unter die Leistungen der GKV.

ADHS

Bei ADHS übernimmt die GKV die Kosten für medikamentöse Behandlung und Verhaltenstherapie, sofern eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt. Leistungen, die ausschließlich der schulischen oder beruflichen Förderung dienen, sind keine Leistungen der GKV.

Psychische Erkrankungen

Für Menschen mit psychischen Erkrankungen übernimmt die GKV die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, einschließlich Psychotherapie, Soziotherapie und medizinische Rehabilitation. Ziel ist die Behandlung der Erkrankung und die Verhinderung von deren Verschlimmerung.


Antragstellung und Verfahren

  1. Ärztliche Verordnung: Der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut stellt eine Verordnung für die notwendige Leistung aus.
  2. Antrag bei der Krankenkasse: Die Verordnung wird zusammen mit einem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht.
  3. Prüfung durch den Medizinischen Dienst: Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann den Medizinischen Dienst zur Begutachtung hinzuziehen.
  4. Bewilligung und Durchführung: Nach Bewilligung durch die Krankenkasse kann die Leistung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Diese Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis ändern können. Für verbindliche und aktuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse oder Agentur für Arbeit).

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