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Eingliederungshilfe

Menschen mit Autismus, ADHS oder psychischen Erkrankungen können in Deutschland Eingliederungshilfeleistungen erhalten, sofern eine wesentliche Behinderung vorliegt oder droht. Diese liegt dann vor, wenn der Gesundheitszustand für sechs Monate oder Länger von dem allgemeinen Standard (Normlevel) der Bevölkerung abweicht. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich. Die Leistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt und zielen darauf ab, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Eingliederungshilfe ist Leistungsnachranging. Dh. sie leistet dann, wenn kein anderer Träger leistet.

Allgemeine Leistungen der Eingliederungshilfe

Unabhängig von der spezifischen Diagnose können folgende Leistungen gewährt werden:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: z. B. Therapien, Hilfsmittel.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: z. B. Arbeitsassistenz, Budget für Arbeit.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung: z. B. Schulbegleitung, Studienassistenz.
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe: z. B. Assistenzleistungen im Alltag, ambulant betreutes Wohnen, heilpädagogische Maßnahmen.
  • Leistungen zur Pflege: z. B. häusliche Pflegehilfe, Pflegehilfsmittel.

Diese Leistungen können auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Leistung, sondern die Leistungsauszahlung im sogenannten Arbeitgebermodell.

Spezifische Leistungen können sein:

  • Ambulante Autismustherapie, stationäre Maßnahmen
  • Schul- oder Studienassistenz, Lerntherapie.
  • Sozialpädagogische Familienhilfe.
  • Hilfen zur sozialen Teilhabe, z. B. Begleitung bei Freizeitaktivitäten.
  • Technische Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung.
  • Assistenz im Alltag.
  • Hilfen zur beruflichen Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben

Zuständigkeiten in Abgrenzung zur Eingliederungshilfe

Autismus kann als seelische, geistige oder körperliche Behinderung eingestuft werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist das Jugendamt gemäß § 35a SGB VIII zuständig, wenn eine seelische Behinderung vorliegt. Bei Erwachsenen erfolgt die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

ADHS wird als seelische Behinderung eingestuft, wenn die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist das Jugendamt gemäß § 35a SGB VIII zuständig. Bei Erwachsenen erfolgt die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Psychosen können zu einer seelischen Behinderung führen. Bei Kindern und Jugendlichen ist das Jugendamt gemäß § 35a SGB VIII zuständig. Bei Erwachsenen erfolgt die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.


Hinweis: Diese Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis ändern können. Für verbindliche und aktuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse oder Agentur für Arbeit).

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