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Hilfe, gegliedert nach Leistungsträger

Für Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder Menschen im Autismus/ADHS-Spektrum kommen eine Reihe von Unterstützungsformen in Frage. Maßgeblich ist für die Unterstützungsgewährung das Teilhabeplanverfahren nach dem 9. Sozialgesetzbuch, welches bestimmt, welche Leistung die Betroffene Person erhält und welcher Leistungsträger zuständig ist. Dieses Verfahren finden Sie im Folgenden erläutert. Auf den Unterseiten zu dieser Seite finden Sie mögliche Leistungsangebote, gegliedert nach dem jeweilen Leistungsträger.


🧭 Übersicht: Teilhabeplanverfahren nach §§ 12 und 14 SGB IX

1. Frühzeitige Bedarfserkennung (§ 12 SGB IX)

  • Die Rehabilitationsträger (Gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherungen, Arbeitsagenturen, Jobcenter, Unfallversicherungen, Eingliederungshilfen, Jugendhilfen, Träger der sozialen Entschädigung) stellen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird und wirken auf die Antragsstellung hin.

2. Antragsstellung und Zuständigkeitsprüfung (§ 14 SGB IX)

  • Der konkret gewählte Rehabilitationsträger zu Antragsstellung ist egal, da dieser innerhalb von zwei Wochen die Zuständigkeit zu prüfen hat und dann den Antrag bearbeitet – oder unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.

3. Bedarfsermittlung

  • Instrumente: Standardisierte Verfahren zur Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs (Bedarfsermittlungsinstrument [Bundesland]).
  • Beteiligung: Einbeziehung der betroffenen Person, Vertrauenspersonen und ggf. weiterer Fachkräfte.

4. Teilhabeplanung

  • Ziel: Erstellung eines individuellen Teilhabeplans, der die notwendigen Leistungen bündelt. Umrechnung der Bedarfe in ein Zeitbudget, sofern Assistenzleistungen erbracht werden.
  • Koordination: Abstimmung zwischen verschiedenen Leistungsträgern, ggf. Durchführung einer Teilhabeplankonferenz wenn z.B. ein Bedarf festgestellt wird, der sich mit dem Leistungsangebot der Krankenkassen, Arbeitsagenturen und der Eingliederungshilfe überschneidet.

5. Leistungsentscheidung

  • Frist: In der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Abschluss der Bedarfsermittlung.
  • Ergebnis: Bewilligung, teilweise Bewilligung oder Ablehnung der beantragten Leistungen.

6. Leistungserbringung

  • Durchführung: Erbringung der bewilligten Leistungen durch entsprechende Einrichtungen oder Dienste.
  • Begleitung: Kontinuierliche Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen bei Bedarf.

🏢 Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX

  • Gesetzliche Krankenkassen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungen nach Arbeitsunfällen.
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation.
  • Träger der Eingliederungshilfe: Leistungen zur sozialen Teilhabe.
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Leistungen für Kinder und Jugendliche.
  • Träger der sozialen Entschädigung: Leistungen für Opfer von Gewalttaten oder Impfschäden.

Die Pflegeversicherung ist kein Rehabilitationsträger, kann aber bei Betroffenen ergänzende Leistungen erbringen.


Grad der BehinderungRentenversicherung – medizinische RehaPflege
KrankenkassenLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
ErwerbsminderungsrenteEingliederungshilfe

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