Menü Schließen

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die Personen unterstützt, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbstätig sein können. Sie ist insbesondere für Menschen mit Autismus, ADHS oder psychischen Erkrankungen relevant, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist.


Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Medizinische Voraussetzungen

Die EM-Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft eingeschränkt ist:

  • Volle Erwerbsminderung: Wenn die betroffene Person auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Wenn die betroffene Person auf nicht absehbare Zeit mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann.

Die Beurteilung erfolgt durch ärztliche Unterlagen und gegebenenfalls durch Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Um Anspruch auf die EM-Rente zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Allgemeine Wartezeit: Mindestens fünf Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Pflichtbeiträge: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein.

Ausnahmen gelten beispielsweise bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, bei denen bereits ein Beitrag ausreichen kann.


Rentenarten und Besonderheiten

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Diese Rente wird gezahlt, wenn die betroffene Person weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Sie beträgt in der Regel die volle Höhe der berechneten Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Diese Rente wird gezahlt, wenn die betroffene Person zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Sie beträgt in der Regel die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.

Arbeitsmarktrente

Wenn eine Person zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Berufsschutz für vor 1961 Geborene

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, genießen einen sogenannten Berufsschutz. Das bedeutet, dass bei ihnen nicht nur die allgemeine Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Fähigkeit, den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, berücksichtigt wird.


Rentenhöhe und Zurechnungszeit

Die Höhe der EM-Rente hängt von den bisher erworbenen Entgeltpunkten ab. Um Nachteile durch den vorzeitigen Rentenbeginn auszugleichen, wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese Zeit wird so behandelt, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weiter Beiträge gezahlt. Seit 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert.


Hinzuverdienstgrenzen

Bezieher einer EM-Rente dürfen unter bestimmten Voraussetzungen hinzuverdienen:

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Jährlicher Hinzuverdienst bis zu 19.661,25 Euro (Stand 2025).
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Jährlicher Hinzuverdienst bis zu 39.322,50 Euro (Stand 2025).

Wird die jeweilige Grenze überschritten, kann die Rente gekürzt oder entfallen. Es ist wichtig, vor Aufnahme einer Tätigkeit die Auswirkungen auf die Rente zu prüfen.


Antragstellung

Die EM-Rente muss schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Der Antrag kann online, per Post oder persönlich in einer Beratungsstelle gestellt werden. Dem Antrag sollten alle relevanten Unterlagen, wie ärztliche Befunde und Nachweise über Versicherungszeiten, beigefügt werden.


Hinweis: Diese Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis ändern können. Für verbindliche und aktuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherung, Krankenkasse oder Agentur für Arbeit).

error: Bitte fragt das Kopieren von Textinhalten unter info@au-adhs-ambulanz.de an. Danke.